Version 1.0

Stand: 7. September 2025

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Mehr zur Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
1.

Einleitung

1.1
Die Geheimhaltungsvereinbarung ermöglicht es jeder Partei, Vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit dem im Vertragsformular vereinbarten Zweck offenzulegen oder zugänglich zu machen.
2.

Geheimhaltungspflichten

2.1
Die Empfangende Partei gewährleistet, dass Vertrauliche Informationen ausschließlich an berechtigte Empfänger offengelegt werden.
2.2
Die Empfangende Partei verpflichtet sich und stellt sicher, dass sämtliche ihrer Vertreter, die Vertrauliche Informationen erhalten, diese ausschließlich wie folgt behandeln:
2.2.1
Die Bestimmungen der Vereinbarung sind einzuhalten, soweit dies nach den anwendbaren Gesetzen zulässig ist.
2.2.2
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für den im Vertragsformular beschriebenen Zweck verwendet werden, wobei eine Nutzung zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist.
2.2.3
Vertrauliche Informationen dürfen nicht gegenüber Vertretern oder Dritten offen gelegt werden, außer in Übereinstimmung mit der Vereinbarung und nur gegenüber denjenigen berechtigten Empfängern, die diese Informationen zur Bewertung oder Durchführung der Zusammenarbeit benötigen.
2.2.4
Es darf gegenüber Dritten nicht offengelegt werden, dass die Vertraulichen Informationen existieren oder der Empfangenden Partei oder ihren Vertretern (ganz oder in Teilen) zur Verfügung gestellt wurden, dass die Parteien die Zusammenarbeit in Erwägung ziehen oder dass Verhandlungen eine Zusammenarbeit laufen oder stattgefunden haben.
2.2.5
Es dürfen keine öffentlichen Erklärungen oder sonstige ausdrücklichen oder stillschweigenden Aussagen oder Meinungsäußerungen über die Zusammenarbeit oder die jeweils andere Partei sowie deren Vertreter, Vermögenswerte, Angelegenheiten oder Geschäftsaussichten gegenüber Personen abgegeben werden, die keine Berechtigten Empfänger sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vereinbarung bestehen, unabhängig davon, ob die Zusammenarbeit oder das Interesse der Parteien daran öffentlich bekannt geworden ist.
2.2.6
Falls die Empfangende Partei bereits im Besitz von Vertraulichen Informationen ist, bevor diese Informationen im Rahmen der Vereinbarung offengelegt werden, ist die Offenlegende Partei umgehend und schriftlich darüber zu informieren, einschließlich der Angabe der Quelle dieser Informationen.
2.3
Im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit und der Prüfung der offengelegten Vertraulichen Informationen handeln die Parteien ausschließlich für sich selbst und nicht als Agenten oder Makler oder als Teil einer Gruppe oder eines Verbundes mit Dritten. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei dürfen die Parteien weder direkt noch indirekt Vereinbarungen, Absprachen oder Gespräche mit Dritten bezüglich ihrer Zusammenarbeit führen. Ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, Absprachen oder Gespräche mit ihren Vertretern sowie der Abschluss einer Exklusivitätsvereinbarung mit einer finanzierenden Bank.
3.

Umgang mit vertraulichen Informationen

3.1
Um die Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichtet sich die Empfangende Partei, mit diesen ausschließlich wie folgt zu verfahren:
3.1.1
Alle Dokumente und Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten, sind von allen anderen Dokumenten und Aufzeichnungen getrennt und so aufzubewahren, dass sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Offenlegenden Partei erkannt werden können und an einem sicheren Ort aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und unbefugten Zugriff zu schützen.
3.1.2
Kopien der Vertraulichen Informationen dürfen nur dann angefertigt werden, wenn dies ausdrücklich – mindestens in Textform – durch die Offenlegende Partei erlaubt wurde (z. B. in Datenraumregeln) und nur soweit es notwendig ist, um (i) berechtigte Empfänger zu informieren, (ii) Verhandlungen zu führen oder (iii) die Zusammenarbeit zu bewerten. Dabei müssen alle Vertraulichkeitshinweise der Originale auch auf den Kopien vollständig erkennbar bleiben.
3.1.3
Vertrauliche Informationen dürfen weder auf Computern noch in elektronischen Systemen genutzt, gespeichert, verarbeitet oder kopiert werden, wenn Dritte darauf zugreifen könnten – unabhängig von der Form.
3.1.4
Die Offenlegende Partei ist unverzüglich zu unterrichten, sobald ein tatsächlicher oder drohender unbefugter Gebrauch oder eine solche Offenlegung Vertraulicher Informationen bekannt wird; zudem sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen – gegebenenfalls mit Unterstützung der Offenlegenden Partei –, um diesen Gebrauch oder die Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.
3.1.5
Auf Anforderung der Offenlegenden Partei ist eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der hervorgeht, welche Personen Vertrauliche Informationen erhalten haben (einschließlich Name, Adresse und Beziehung zur Empfangenden Partei), an welchen Orten die Informationen aufbewahrt werden und welche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden; außerdem ist der Offenlegenden Partei auf Wunsch zu ermöglichen, die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen und Aufbewahrungsorte während der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen.
4.

Pflichten im Umgang mit Berechtigten Empfängern

4.1
Im Hinblick auf die Einweisung und Überwachung von Berechtigten Empfängern verpflichtet sich die Empfangende Partei zu Folgendem:
4.1.1
Alle Vertreter, die vertrauliche Informationen erhalten, werden vor der Weitergabe dieser Informationen über deren Vertraulichkeit informiert.
4.1.2
Es wird sichergestellt, dass diese Vertreter, soweit es die anwendbaren Gesetze zulassen, durch gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet werden, insbesondere aufgrund gesetzlicher Vertraulichkeitspflichten und/oder standesrechtlicher Regelungen.
4.1.3
Vor der Zugänglichmachung von Vertraulichen Informationen wird von den Vertretern eine schriftliche Bestätigung eingeholt, dass sie sich den Bestimmungen der Vereinbarung in gleicher Weise unterwerfen, als wären sie selbst Partei.
4.1.4
Es wird sichergestellt, dass diese Vertreter die Bestimmungen der Vereinbarung einhalten, soweit dies nach den geltenden Gesetzen zulässig ist.
4.1.5
Der Zugang zu Vertraulichen Informationen wird nur jenen Vertretern gewährt, die zuvor schriftlich von der Empfangenden Partei benannt und von der Offenlegenden Partei bestätigt wurden.
4.1.6
Es wird sichergestellt, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung durch die Vertreter jederzeit gegenüber der Offenlegenden Partei gewährleistet wird.
4.2
Ein Vertreter einer Partei, bei dem die oben genannten Verpflichtungen erfüllt wurden und der Kenntnis von der spezifischen, ihm zugänglich gemachten Vertraulichen Information benötigt, um seine Rolle bei der Bewertung der Zusammenarbeit zu erfüllen, gilt als Berechtigter Empfänger dieser Vertraulichen Information.
5.

Datenschutz

5.1
Sofern die Empfangende Partei Vertrauliche Informationen erhält, die personenbezogene Daten enthalten, wird sie diese nur insoweit verarbeiten, wie es für die Zwecke der Vereinbarung erforderlich ist und dabei das Anwendbare Datenschutzrecht einhalten. Die Identifizierung von natürlichen Personen, deren Daten geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht wurden, ist nicht gestattet.
5.2
Die Empfangende Partei verpflichtet sich, personenbezogene Daten, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu schützen. Dazu gehört insbesondere die Verschlüsselung personenbezogener Daten nach dem aktuellen Stand der Technik.
5.3
Sofern die geplante Datenverarbeitung gemeinsam erfolgt, verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO abzuschließen.
5.4
Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der Offenlegenden Partei erfolgt, verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung abzuschließen.
5.5
Falls die Zusammenarbeit nicht zustande kommt, hat die Empfangende Partei alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Vereinbarung verarbeitet wurden, nach Wahl der Offenlegenden Partei zu löschen, datenschutzkonform zu vernichten oder zurückzugeben. Die Empfangende Partei muss der Offenlegenden Partei unaufgefordert und in Textform nachweisen, dass sämtliche Datenträger und Unterlagen entweder an die Offenlegende Partei zurückgegeben oder datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht wurden, sodass keine personenbezogenen Daten mehr zurückbehalten wurden.
5.6
Die Empfangende Partei verpflichtet sich, jeden Berechtigten Empfänger schriftlich darüber zu informieren, dass die Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten enthalten und ihn aufzufordern, das Anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten. Darüber hinaus wird sie sicherstellen, dass jeder Berechtigte Empfänger die erforderlichen datenschutzrechtlichen Pflichten gemäß der Vereinbarung einhält, gegebenenfalls unter Androhung einer Vertragsstrafe
5.7
Sofern die Empfangende Partei personenbezogene Daten nicht in einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in einem Land verarbeitet, für das die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat, stellt sie sicher, dass vor der Verarbeitung ein angemessenes Datenschutzrecht gemäß den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO gewährleistet wird. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Daten von der Empfangenden Partei aus der EU oder dem EWR an einen autorisierten Empfänger in einem Drittland weitergegeben werden.
6.

Offenlegungspflichten

6.1
Sollte die Empfangende Partei oder einer ihrer Vertreter gesetzlich oder durch behördliche bzw. gerichtliche Anordnung zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet sein, wird sie
6.1.1
die Offenlegende Partei – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich per E-Mail darüber informieren und sie auf Verlangen dabei unterstützen, die Vertraulichen Informationen zu schützen oder gerichtliche Schutzmaßnahmen zu erwirken; und
6.1.2
ausschließlich die Vertraulichen Informationen offenlegen, zu deren Offenlegung sie gesetzlich verpflichtet ist, und sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass diese Informationen weiterhin im Einklang mit der Vereinbarung behandelt werden.
6.2
Die Empfangende Partei bestätigt, dass weder sie noch ein Berechtigter Empfänger aktuell zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist. Sie wird keine entsprechende Verpflichtung freiwillig eingehen und sicherstellen, dass auch kein Berechtigter Empfänger eine solche Verpflichtung übernimmt.
6.3
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahmen von den Vertraulichen Informationen trägt die Empfangende Partei.
7.

Informationsbereitstellung

7.1
Die Bereitstellung Vertraulicher Informationen erfolgt nach alleinigem Ermessen der Offenlegenden Partei, die zudem nicht verpflichtet ist, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
7.2
Die Parteien verpflichten sich, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder direkte noch indirekte Partner, Gesellschafter oder verbundene Unternehmen der jeweils anderen Partei sowie deren Vertreter zu kontaktieren. Ferner verpflichten sich die Parteien, keinen Kontakt zu Lieferanten, Kunden oder anderen Personen aufzunehmen, mit denen die jeweils andere Partei oder deren verbundene Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen, und insbesondere keine Gespräche über die jeweils andere Partei, deren verbundene Unternehmen oder die Zusammenarbeit zu führen.
7.3
Die Parteien behalten sich das Recht vor, Vertrauliche Informationen jederzeit und ohne Angabe von Gründen vollständig oder teilweise zurückzuhalten oder nur eingeschränkt offenzulegen. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, die jeweils andere Partei und Dritte gleich zu behandeln oder denselben Zugang zu Informationen zu gewähren.
8.

Keine Übertragung von Rechten

8.1
Alle Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der Offenlegenden Partei.
8.2
Keine Bestimmung der Vereinbarung darf ausdrücklich oder stillschweigend als Übertragung von Rechten oder Gewährung einer Lizenz in Bezug auf die Vertraulichen Informationen ausgelegt werden.
9.

Keine Gewährleistung oder Garantie

9.1
Die Offenlegende Partei übernimmt keine Gewähr oder Garantie dafür, dass die zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen vollständig, korrekt oder für die Verwendung durch die Empfangende Partei oder deren Vertreter geeignet sind.
9.2
Die Offenlegende Partei übernimmt keine vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten im Rahmen der Vereinbarung und haftet nicht für Schäden, die die Empfangende Partei durch die Nutzung der Vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob diese Nutzung durch die Vereinbarung erlaubt ist oder nicht, oder durch das Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen erleidet. Jegliche Haftung der Vertreter der Offenlegenden Partei für vorvertragliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
9.3
Der Abschluss der Vereinbarung sowie die Bereitstellung von Vertraulichen Informationen begründen keine Verpflichtung der Offenlegenden Partei oder ihrer Vertreter, der Empfangenden Partei oder ihren Vertretern weitere Informationen zur Verfügung zu stellen oder bereits übermittelte Vertrauliche Informationen zu aktualisieren oder zu korrigieren.
9.4
Der Abschluss der Vereinbarung sowie die Bereitstellung von Vertraulichen Informationen begründen weder eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit noch stellen sie ein entsprechendes Angebot dar.
10.

Abwerbeverbot

10.1
Wenn ein Abwerbeverbot im Vertragsformular vereinbart ist, verpflichten sich die Parteien sicherzustellen, dass ihre Vertreter für die im Vertragsformular festgelegte Dauer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei, sei es direkt oder indirekt, nicht an Personen im dort definierten Umfang zum Zwecke der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses herantreten oder sie abwerben, unabhängig davon, ob eine solche Person Kenntnis von Vertraulichen Informationen hat oder ob sie durch den Austritt aus ihrem laufenden Beschäftigungsverhältnis eine Verletzung ihres Arbeitsvertrags begehen würde.
10.2
Das vorstehende Abwerbeverbot findet keine Anwendung auf die Einstellung einer Person, wenn (i) deren Anstellung oder Position durch eine Partei oder ein verbundenes Unternehmen beendet wurde, (ii) die Person in den letzten sechs Monaten kein Beschäftigungsverhältnis bei einer Partei oder deren verbundenen Unternehmen hatte, (iii) die Person auf eine allgemeine, in gutem Glauben veröffentlichte Stellenanzeige reagiert oder von einem Personalvermittler oder -dienstleister als Kandidat vorgeschlagen wird, vorausgesetzt, der Dienstleister wurde nicht beauftragt, diese Person gezielt anzuwerben, oder (iv) die Person selbstständig Kontakt hinsichtlich einer zukünftigen Anstellung aufnimmt.
11.

Einstweiliger Rechtschutz und Vertragsstrafe

11.1
Jede Partei ist für eine Verletzung der Vereinbarung durch sich selbst oder einen ihrer Vertreter verantwortlich. Die Empfangende Partei stellt die Offenlegende Partei sowie deren Vertreter unabhängig von Verschulden von jeglicher Haftung, Verbindlichkeiten, Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn oder entgangenen Geschäftsmöglichkeiten), Kosten und Auslagen frei, die aus einer Verletzung der Vereinbarung durch die Empfangende Partei oder einen ihrer Vertreter resultieren.
11.2
Die Parteien erkennen an, dass ein Verstoß der Empfangenden Partei gegen die Bestimmungen der Vereinbarung die Durchsetzung der Rechte der Offenlegenden Partei an ihren Vertraulichen Informationen erheblich erschweren oder vereiteln könnte. Ein solcher Verstoß kann daher, unbeschadet weiterer rechtlicher Mittel, von den Parteien im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.
11.3
Für den Fall, dass die Empfangende Partei oder einer ihrer Vertreter gegen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung, insbesondere gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Vertraulichen Informationen oder datenschutzrechtliche Pflichten, verstößt, verpflichtet sich die Empfangende Partei, unabhängig von Verschulden, eine Vertragsstrafe in der im Vertragsformular festgelegten Höhe pro Verstoß an die Offenlegende Partei zu zahlen, es sei denn, die Empfangende Partei kann einen geringeren Schaden nachweisen. Sollte es sich bei dem Verstoß um einen fortdauernden Verstoß handeln, ist die Empfangende Partei verpflichtet, für jeden Monat, in dem dieser Verstoß anhält, eine weitere Vertragsstrafe in der im Vertragsformular festgelegten Höhe zu zahlen, sofern sie keinen geringeren Schaden nachweist. Ein fortdauernder Verstoß liegt insbesondere vor, wenn Vertrauliche Informationen einem unbestimmten Adressatenkreis – beispielsweise durch eine Veröffentlichung im Internet – zugänglich gemacht werden. Die Offenlegende Partei behält sich das Recht vor, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
12.

Rückgabe und Vernichtung

12.1
Die Empfangende Partei verpflichtet sich, auf Aufforderung der Offenlegenden Partei zu Folgendem:
12.1.1
Alle Vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob sie schriftlich oder in anderer Form vorliegen, sind unverzüglich zusammen mit sämtlichen Vervielfältigungen und Kopien an die Offenlegende Partei zurückzugeben oder, auf deren Aufforderung, nachweislich zu vernichten, es sei denn, die Empfangende Partei oder ihre Vertreter sind gesetzlich verpflichtet, Kopien aufzubewahren.
12.1.2
Alle Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten oder Rückschlüsse darauf zulassen, einschließlich der von der Empfangenden Partei selbst erstellten Materialien, sind unverzüglich zusammen mit sämtlichen Vervielfältigungen und Kopien an die Offenlegende Partei zurückzugeben oder, auf deren Aufforderung, nachweislich zu vernichten, es sei denn, die Empfangende Partei oder ihre Vertreter sind gesetzlich zur Aufbewahrung von Kopien verpflichtet. Enthalten diese Materialien zudem eigene Vertrauliche Informationen der Empfangenden Partei, kann die Offenlegende Partei nur die Vernichtung dieser Materialien verlangen.
12.1.3
Der Offenlegenden Partei wird schriftlich bestätigt, dass die Vertraulichen Informationen in der beschriebenen Weise zurückgegeben oder vernichtet wurden.
12.2
Soweit nach den oben genannten Bestimmungen eine Kopie von Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten, aufbewahrt werden darf, wird die Empfangende Partei sicherstellen, dass der Zugriff auf diese Kopie, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen der Vereinbarung bleiben weiterhin in Kraft, bis diese Kopie in Übereinstimmung mit den Regelungen der Vereinbarung entweder vernichtet oder zurückgegeben wurde.
12.3
Die Vernichtung der Vertraulichen Informationen ist auf die sicherste, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Weise vorzunehmen, einschließlich der Berücksichtigung elektronischer Sicherheitskopien und -archive, soweit dies der Empfangenden Partei zumutbar und möglich ist.
12.4
Die Empfangende Partei ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus diesem Abschnitt geltend zu machen.
13.

Laufzeit und Beendigung

13.1
Die Vereinbarung beginnt und endet gemäß den Angaben im Vertragsformular, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14.

Sonstiges

14.1
Die Parteien vereinbaren, dass die Empfangende Partei die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Vertraulichkeitspflicht trägt.
14.2
Jede Partei erfüllt ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung unentgeltlich und hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten.
14.3
Die Vereinbarung stellt einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB dar, der Rechte zugunsten der Offenlegenden Partei und ihrer Vertreter begründet. Die Offenlegende Partei ist berechtigt, diese Rechte gegenüber den genannten Dritten einseitig zu beschränken oder zu beenden, ohne dass hierfür die Zustimmung des betroffenen Drittbegünstigten erforderlich ist.
14.4
Die Parteien dürfen eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig durch ein zuständiges Gericht festgestellten Gegenforderungen vornehmen.
14.5
Die Parteien dürfen eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig durch ein zuständiges Gericht festgestellten Gegenforderungen vornehmen.
14.6
Eine Abtretung von Rechten aus der Vereinbarung oder die Übertragung der Vereinbarung sowie der daraus resultierenden Rechte und Pflichten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.
14.7
Die Vereinbarung stellt alle zwischen den Parteien über die Behandlung von Vertraulichen Informationen getroffenen Absprachen dar.
14.8
Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von allen Parteien unterzeichnet werden. Dies gilt ebenfalls für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
15.

Schlussbestimmungen

15.1
Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
15.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einschließlich ihrer Wirksamkeit ist der im Vertragsformular vereinbarte Gerichtsstand.
15.3
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung zu vereinbaren.
15.4
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unklar oder lückenhaft sein, so ist die Auslegung oder Ergänzung in einer Weise vorzunehmen, die dem Geist, dem Inhalt und dem Zweck der Vereinbarung am besten entspricht.
16.

Definitionen

16.1

"Anwendbare Datenschutzrecht" bezeichnet die Bestimmungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie andere relevante datenschutzrechtliche Vorschriften.

16.2

"DSGVO" bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, wie sie in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationales Recht umgesetzt ist.

16.3

"Empfangende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhält.

16.4

"Offenlegende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen an die andere Partei übermittelt.

16.5

"Parteien" bezeichnet die beiden Vertragsparteien die die Vereinbarung unterzeichnen.

16.6

"Partei bezeichnet eine der Parteien einzeln.

16.7

"Vertreter" einer Partei ist die Partei selbst sowie deren Verbundene Unternehmen und deren jeweilige Organe, Angestellten, Mitarbeiter, Bevollmächtigten und Berater (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Banken). Ein Vertreter, der während der Laufzeit der Vereinbarung seinen Status verliert, bleibt, unabhängig vom Verlust dieses Status, weiterhin als Vertreter anerkannt.

16.8

"Verbundenes Unternehmen" ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG.

16.9

"Vertrauliche Informationen" sind Informationen jeglicher Art, die von der Offenlegenden Partei vor oder nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vereinbarung gegenüber der Empfangenden Partei offengelegt werden und entweder ausdrücklich als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind oder ihrer Natur und den Umständen nach vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch die Existenz der Vereinbarung. Nicht-öffentliche Informationen über das Produkt gelten als vertrauliche Informationen des Anbieters.

16.10

"Zusammenarbeit" bezeichnet alle Aktivitäten, Gespräche, Verhandlungen und Transaktionen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem im Vertragsformular beschriebenen Zweck, einschließlich der Anbahnung, Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung.

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