Version 1.0
Stand: 7. September 2025Diese Allgemeinen Bedingungen für Geheimhaltungsvereinbarungen (Version 1.0) werden dauerhaft unter dieser URL bereitgestellt. Künftige Änderungen erscheinen unter einer neuen Versionsnummer auf einer separaten Seite.
Mehr zur Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)Einleitung
Geheimhaltungspflichten
Umgang mit vertraulichen Informationen
Pflichten im Umgang mit Berechtigten Empfängern
Datenschutz
Offenlegungspflichten
Informationsbereitstellung
Keine Übertragung von Rechten
Keine Gewährleistung oder Garantie
Abwerbeverbot
Einstweiliger Rechtschutz und Vertragsstrafe
Rückgabe und Vernichtung
Laufzeit und Beendigung
Sonstiges
Schlussbestimmungen
Definitionen
"Anwendbare Datenschutzrecht" bezeichnet die Bestimmungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie andere relevante datenschutzrechtliche Vorschriften.
"DSGVO" bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, wie sie in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationales Recht umgesetzt ist.
"Empfangende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhält.
"Offenlegende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen an die andere Partei übermittelt.
"Parteien" bezeichnet die beiden Vertragsparteien die die Vereinbarung unterzeichnen.
"Partei bezeichnet eine der Parteien einzeln.
"Vertreter" einer Partei ist die Partei selbst sowie deren Verbundene Unternehmen und deren jeweilige Organe, Angestellten, Mitarbeiter, Bevollmächtigten und Berater (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Banken). Ein Vertreter, der während der Laufzeit der Vereinbarung seinen Status verliert, bleibt, unabhängig vom Verlust dieses Status, weiterhin als Vertreter anerkannt.
"Verbundenes Unternehmen" ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
"Vertrauliche Informationen" sind Informationen jeglicher Art, die von der Offenlegenden Partei vor oder nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vereinbarung gegenüber der Empfangenden Partei offengelegt werden und entweder ausdrücklich als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind oder ihrer Natur und den Umständen nach vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch die Existenz der Vereinbarung. Nicht-öffentliche Informationen über das Produkt gelten als vertrauliche Informationen des Anbieters.
"Zusammenarbeit" bezeichnet alle Aktivitäten, Gespräche, Verhandlungen und Transaktionen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem im Vertragsformular beschriebenen Zweck, einschließlich der Anbahnung, Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Rechtliches
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