Version 1.0
Stand: 06. November 2025Diese Allgemeinen Bedingungen für Werkverträge (Version 1.0) werden dauerhaft unter dieser URL bereitgestellt. Künftige Änderungen erscheinen unter einer neuen Versionsnummer auf einer separaten Seite.
Mehr zum WerkvertragLeistungen
Leistungsänderungen
Fertigstellung
Abnahme
Vergütung
Abrechnung und Zahlung
Laufzeit und Beendigung
Eigentumsübergang
Gewährleistung
Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
Wettbewerbsverbot
Datenschutz
Verschwiegenheit
Abtretung und Übertragung
Sonstiges
Schlussbestimmungen
Definitionen
"Anwendbares Datenschutzrecht" bezeichnet die Bestimmungen der DSGVO, des BDSG sowie alle sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
"BDSG" bezeichnet die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
"Drittanbieter-Inhalte" bezeichnet Inhalte, Komponenten oder Materialien Dritter.
"DSGVO" bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, wie sie in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationales Recht umgesetzt ist.
"Empfangende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhält.
"Höhere Gewalt" ist ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, das nicht durch angemessene Maßnahmen verhindert oder abgeschwächt werden konnte (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Terrorakte oder Internetausfälle).
"Offenlegende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen an die andere Partei übermittelt.
"Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
"Verbundenes Unternehmen" ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
"Vertrauliche Informationen" sind Informationen jeglicher Art, die von der Offenlegenden Partei vor oder nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vereinbarung gegenüber der Empfangenden Partei offengelegt werden und entweder ausdrücklich als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind oder ihrer Natur und den Umständen nach vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch die Existenz der Vereinbarung.
Rechtliches
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